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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21 (https://dejure.org/2023,42657)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.11.2023 - L 14 R 719/21 (https://dejure.org/2023,42657)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. November 2023 - L 14 R 719/21 (https://dejure.org/2023,42657)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Dies sei vom 5. Senat des BSG in einer späteren Entscheidung vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - allerdings nicht uneingeschränkt mitgetragen worden.

    Schließlich habe der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - ein Kernargument der Klägerin, die berufliche Mobilität und zeitliche Befristung moderner Arbeitsverhältnisse, aufgenommen und ausgeführt, dass dies dafür spreche , den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen.

    Vielmehr habe der 5. Senat des BSG im Urteil vom 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - dargelegt, dass eine Erstreckung auch für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit in Betracht komme, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit bestehe.

    Das von der Beklagten ins Feld geführte Urteil des 5. Senats des BSG - B 5 RE 2/20 R - verhalte sich nicht dazu, ob § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ausschließlich auf den Fall einer ablösenden oder auch auf den der ergänzenden Nebentätigkeit anwendbar sei.

    Die Klägerin hat zur Durchsetzung ihres Begehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 15.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2018 mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und 3 i.V.m. § 56 SGG; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 14, juris).

    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 12, juris; Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - Rn 14, juris).

    Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 14, juris m.w.N.).

    Wegen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Klägerin weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 17, juris; Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R -, Rn 28, 31; Urt. v. 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - Rn 20 ff; Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Rn 44; Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 14, juris).

    Die Erstreckung einer zuvor bewilligten Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine weitere Beschäftigung ist nicht Regelungsgegenstand dieser Norm (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 20, juris).

    Hierdurch hat die Klägerin dort einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften erworben (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 21, juris).

    Der 5. Senat des BSG hat diese strikte Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend erweitert, dass eine Erstreckung auch für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit in Betracht kommt, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und beendeten sowie der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit bestehe (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 22, juris).

    " Sich erstrecken " kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entweder eine räumliche Ausdehnung oder eine bestimmte zeitliche Dauer beschreiben oder aber auch zum Ausdruck bringen, dass etwas betroffen bzw. mit einbezogen sein soll (vgl. Duden Online-Ausgabe zum Stichwort " erstrecken "; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 22, juris; zum unterschiedlichen Gebrauch in Rechtsvorschriften vgl. z.B. § 10 Abs. 3 S. 1 SGG, § 87 Abs. 1 S. 2 SGB IV, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2a SGB V, § 3 S. 6, § 8 Abs. 2 S. 2, § 127a Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 46b Abs. 3 BRAO).

    Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992 sollte die Regelung in Satz 2 a.a.O. " insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes " gelten (BT-Drucks 11/4124 S. 152; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 27, juris).

    Das gilt umso mehr, als § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert (speziell zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI: BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urt. v.12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R - Rn 19; BSG, Urt. v. 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R - Rn 37; BSG, Urt. v. 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - Rn 21, juris).

    Gerade dieser auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnittene Zweck der Regelung verdeutlicht, dass die Erstreckung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 29, juris).

    Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten und der Rechtsprechung des BSG ist es unschädlich, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen wird (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 30, juris).

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 33, juris; BSG Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 17, juris m.w.N.).

    Ein Anspruch darauf, dass sich Verwaltungshandeln trotz entgegenstehender Rechtsprechung auch in Zukunft nicht ändert, besteht nicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG zur Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; s. auch § 48 Abs. 3 SGB X; BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 34, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2015 - L 3 R 442/12

    Lehrstuhlvertretung an einer Universität durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Ein solcher Wechsel erfolge hingegen nicht, wenn zwei Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt würden, die unterschiedlichen Alterssicherungssysteme angehörten; so auch das Landessozialgericht (LSG) NRW im Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -.

    Für ihren Fall sei das von der Beklagten erwähnte Urteil des LSG NRW - L 3 R 442/12 - nicht einschlägig.

    Hieraus ergibt sich, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht sich nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbricht oder ihr (im Wesentlichen) zeitlich nachfolgt (LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, Rn. 26, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 - L 16 R 945/16 - Rn 24, juris; a.A.: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2023, Rn 133 zu § 6).

    Während der Ableistung des Wehrdienstes wurde typischerweise der "eigentliche" Beruf nicht ausgeübt, denn ein Arbeitsverhältnis ruhte während dieser Zeit (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG - LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 - L 3 R 442/12 - Rn 26, juris).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe mit Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - darüber hinaus gefordert, dass der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliege.

    Der 12. Senat des BSG habe im Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - die Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso das Bayerische LSG im Urteil vom 20.04.2021 - L 13 R 508 /12. Gegen die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf zeitgleich zur befreiten Haupttätigkeit ausgeübten Nebentätigkeiten habe sich hingegen das LSG NRW im Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/15 - ausgesprochen.

    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 12, juris; Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - Rn 14, juris).

    (3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG außerdem voraus, " dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen " (Leitsatz zu BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R).

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Wegen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Klägerin weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 17, juris; Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R -, Rn 28, 31; Urt. v. 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - Rn 20 ff; Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Rn 44; Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 14, juris).

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 33, juris; BSG Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 17, juris m.w.N.).

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Das gilt umso mehr, als § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert (speziell zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI: BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urt. v.12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R - Rn 19; BSG, Urt. v. 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R - Rn 37; BSG, Urt. v. 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - Rn 21, juris).
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Das gilt umso mehr, als § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert (speziell zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI: BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urt. v.12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R - Rn 19; BSG, Urt. v. 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R - Rn 37; BSG, Urt. v. 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - Rn 21, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 16 R 945/16

    Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die jeweils

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Hieraus ergibt sich, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht sich nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbricht oder ihr (im Wesentlichen) zeitlich nachfolgt (LSG NRW, Urt. v. 13.07.2015 - L 3 R 442/12 -, Rn. 26, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 - L 16 R 945/16 - Rn 24, juris; a.A.: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2023, Rn 133 zu § 6).
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Das gilt umso mehr, als § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert (speziell zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI: BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urt. v.12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R - Rn 19; BSG, Urt. v. 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R - Rn 37; BSG, Urt. v. 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - Rn 21, juris).
  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 34/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Auslegung der 2014 geschlossenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Dies ergibt sich aus den allgemein für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 18.05.2021 - B 1 KR 34/20 R - Rn 21, juris).
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Wegen der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Klägerin weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 17, juris; Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R -, Rn 28, 31; Urt. v. 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - Rn 20 ff; Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Rn 44; Urt. v. 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R - Rn 14, juris).
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

  • BSG, 09.08.2018 - B 5 RE 3/18 B

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

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